Wir sind ein Rehaklinik (kein Krankenhaus, d.h. eine Einweisung durch den niedergelassenen Arzt/Ärztin ist nicht möglich) und erbringen sogenannte stationäre medizinische Leistungen zur Rehabilitation.
Die Grundlage für die Belegung duch die gesetzlichen Krankenkassen und die Ersatzkassen ist im Sozialgesestzbuch V (§ 40 Absatz 2 SGB V, § 111 des SGB V) zu finden.
Auch mit den Rentenversicherungen, bestehen aktuelle Verträge (welche stellvertreden, für alle Rentenversicherungen, mit der DRV Westfalen geschlossen wurden).
Außerdem werden wir von den den Privatkassen sowie den Beihilfestellen belegt.
Wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt, der für Sie und mit Ihnen eine stationäre psychosomatische Rehabilitations-Maßnahme mit entsprechender medizinischer Begründung bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse bzw. Beihilfestelle oder aber bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen soll. Eine Behandlung in unserer Klinik ist insbesondere dann notwendig, wenn
Die Klinik am Korso erbringt stationäre medizinische Leistungen zur Rehabilitation nach § 40 Abs. 2 SGB V mit Unterkunft und Verpflegung. Ein Versorgungsvertrag zwischen der Klinik am Korso und den gesetzlichen Krankenkassen nach § 111 SGB V liegt vor. Die Klinik hat hingegen keine Krankenhauszulassung und erbringt daher auch keine Krankenhausleistungen nach § 39 SGB V (ggf. im Einzelfall). Eine ärztliche Überweisung in unsere Klinik ist grundsätzlich nicht möglich.
Uns liegt am Herzen,
dass unsere
Patientinnen und Patienten einen Ort finden, an dem sie ihr Leben ändern können.