1. Allgemein:
Warten Sie nicht allzu lange auf eine Bewilligung Ihrer Leistungen. Spätestens nach drei Wochen muss über Ihren Antrag entschieden worden sein (§ 14 Abs 2 SGB IX). Sollten Sie nach diesen drei Wochen keine Nachricht erhalten haben, so können Sie der Krankenkasse eine angemessene Frist setzen und ihr gleichzeitig mitteilen, dass Sie nach Verstreichen der Frist zu Lasten der Krankenkasse mit der Rehabilitation beginnen werden (§ 15 SGB IX). Wenn Sie bereits seit mehreren Jahren an einer Essstörung erkrankt sind, vorangegangene ambulante und / oder akutstationäre Behandlungen Ihnen nicht helfen konnten und sich mittlerweile eine erhebliche Chronifizierung des Leidens und körperliche Schädigungen eingestellt haben und Ihre Aufnahme kurzfristig notwendig ist, kann es sein, dass Ihnen Ihre Krankenkasse eine Kostenzusage für eine Krankenhausbehandlung bei uns ausstellt, eine soche Kostenzusage ist für uns ausreichend. Bitte lassen Sie uns diese zukommnen.
2. Wenn Sie nicht berufstätig sind
(Hausfrau/mann, RentnerIn o.ä.)
Stellen Sie einen Antrag auf Rehabilitation bei Ihrer Krankenkasse. Bitte geben Sie unbedingt schon bereits bei der Beantragung an, dass Sie in die Klinik am Korso wollen und dass Sie unsere Klinik unter dem Gesichtspunkt Ihres Mitwirkungsrechts nach dem Wunsch- und Wahlrechts (§ 9 SGB IX) ausgewählt haben. Bitte verwenden Sie dazu unseren formlosen Antrag, den sie hier finden.
3. Kinderrehabilitationsverfahren
(auch SchülerInnen und StudentInnen
bis zum abgeschlossenen 25 Lebensjahr):
Stellen Sie einen formlosen Antrag auf Rehabilitation bei Ihrer Krankenkasse. Ein Muster eines solchen Antrags finden Sie hier.
Um die Kosten nicht tragen zu müssen, könnte es sein, dass Ihnen Ihre Krankenkasse erzählt, sie müsse den Antrag an die DRV weiterleiten, weil diese auch in Ihrem Fall (Begründung: mögliche Gefährdung der späteren Erwerbsfähigkeit) zuständig sei. Lassen Sie sich nicht darauf ein! Untersagen Sie Ihrer Krankenkasse vielmehr die Weiterleitung Ihres Antrags an die DRV und beharren Sie weiter darauf, eine Kinderrehabilitation zu Lasten Ihrer Krankenkasse beantragen zu wollen. Lassen Sie sich auch nicht auf mündliche Ablehnungen ein. Verlangen Sie vielmehr eine schriftliche Ablehnung entsprechender Begründung. Sollten Sie diese nicht bekommen, sollten Sie Ihrer Krankenkasse eine Frist setzen und gleichzeitig mitteilen, dass Sie die Rehabilitation nach Verstreichen der Frist zu Lasten Ihrer Krankenkasse antreten werden (§ 15 SGB IX). (siehe auch Punkt 3. Allgemein) .
Danach erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse das für alle Krankenkassen geltende Formular „Verordnung von medizinischer Rehabilitation 61 Teil A-D“ zum Ausfüllen. Wenn Sie Zeit sparen wollen, so können Sie dieses hier herunterladen. Füllen Sie das Formular gemeinsam mit Ihrem Arzt aus und senden Sie es mit Ihrem formlosen Antrag Ihrer Krankenkasse zu.
Uns liegt am Herzen,
dass unsere
Patientinnen und Patienten einen Ort finden, an dem sie ihr Leben ändern können.