Für die Beantragung sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
Der Weg
Bei der Beantragung ist Ihnen auch Ihre gesetzliche Krankenkasse behilflich.
Warten Sie nicht allzu lange auf eine Bewilligung Ihrer Leistungen. Spätestens nach drei Wochen muß über Ihren Antrag entschieden worden sein (§ 14 Abs. 2 SGB IX). Sollten Sie nach diesen drei Wochen keine Nachricht erhalten haben, so können Sie der Rentenversicherung eine angemessene Frist setzen und ihr gleichzeitig mitteilen, dass Sie nach Verstreichen der Frist zu Lasten der Rentenversicherung mit der Rehabilitation beginnen werden (§ 15 SGB IX).
Uns liegt am Herzen,
dass unsere
Patientinnen und Patienten einen Ort finden, an dem sie ihr Leben ändern können.