Uns liegt am Herzen, dass unsere Patient*innen einen Ort finden, an dem sie ihr Leben ändern können.

Beantragung der Kostenzusage, wenn Du zwischen 14 und 17 Jahren alt bist.

Was kannst Du tun?

Wenn Du zwischen 14 und 16 Jahren alt bist, würdest Du bei uns auf der Jugendstation aufgenommen werden. Wenn Du bereits 17 Jahre alt bist, würden wir schauen, ob nicht ggf. die jungen Erwachsenengruppe für Dich eher geeignet ist. In beiden Fällen ist jedoch das Vorliegen einer Kostenzusage Voraussetzung für eine Aufnahme bei uns.

Für Schüler*innen (keine Auszubildenden) zwischen 14 und 17 Jahren gilt das sog. Kinderrehabilitationsverfahren, welches sowohl bei der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) wie auch bei der DRV (Deutsche Rentenversicherung) beantragt werden kann. Es ist die Versicherung zuständig, bei der Dein Vater oder Deine Mutter versichert sind.

Im Gegengensatz zur GKV  übernimmt die DRV nur Reha-Leistungen, wenn diese positive Auswirkungen auf eine (spätere) Erwerbstätigkeit erzielen bzw. erzielen können. Sollte Deine DRV davon ausgehen, dass die Reha keine positiven Auswirkungen auf Deine spätere Erwerbstätigkeit haben wird, so wird sie Deinen Antrag voraussichtlich ablehnen. In diesem Fall müsstest Du dann erneut einen Antrag stellen; diesmal bei Deiner Krankenkasse.

Der Weg

Entweder Antragstellung

  • bei Deiner zuständigen Krankenkasse (Techniker Krankenkasse, Barmer, DAK etc.)
    Füll bitte gemeinsam mit Deinem (Haus-)Arzt / Deiner (Haus-)Ärztin das Formular "Verordnung von medizinischer Rehabilitation 61 Teil B-D" aus (Ein Muster findest Du hier). Bitte achte darauf, dass die beiden oberen Kästchen markiert sind. (Teil 61 A brauchst du nicht auszufüllen)


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oder

  • bei Deiner zuständigen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Westfalen, DRV Mitteldeutschland etc. ). Die Antragsformulare G0200, G0612 und die Ausfüllanleitung G0103 findest Du hier.

Bitte gib unbedingt bereits bei der Beantragung an, dass Du in die Klinik am Korso möchtest und dass Du unsere Klinik unter dem Gesichtspunkt Deines Mitwirkungsrechts nach dem Wunsch- und Wahlrechts (§ 8 SGB IX  bzw. § 33 SGB I) ausgewählt hast. Dazu kannst Du unser Formular nutzen. 

Deine Versicherung (bzw. die Deiner Eltern) muss nach § 14 SGB IX und § 18 SGB IX:

  • Innerhalb von zwei Wochen nach Antragszugang feststellen, dass sie ggf. nicht zuständig ist. Nach den zwei Wochen ist sie zwangsläufig zuständig.
  • Dir nach einer weiteren Woche (also drei Wochen nach Antragstellung) das Ergebnis der Antragsprüfung mitteilen, sofern sie zur Prüfung kein Gutachten beauftragt hat. Ist seitens der Krankenkasse ein Gutachten beauftragt worden, so hat die Krankenkassen in der Regel maximal zwei Monate nach Antragstellung eine Entscheidung zu treffen.

Wenn sich Dein Versicherungsträger drei Wochen nach Antragstellung nicht bei Dir gemeldet hat, solltest Du bei ihm nachfragen. Frag danach, woran es liegt (z. B. weil ein Gutachten einzuholen ist). Sollte Dir kein stichhaltiger Grund genannt werden, könntest Du dem Versicherungsträger drohen, die Rehabilitation auf seine Kosten selbst zu besorgen. Voraussetzung wäre jedoch, dass Dir Dein Arzt / Deine Ärztin bescheinigt, dass die Reha für Dich unaufschiebbar ist. Dabei könntest Du Dich auf die Regelungen nach  § 18 Abs. 6 SGB IX  berufen. Bitte ruf aber unbedingt vorher unser Aufnahmebüro an.
Sollte sich Dein Versicherungsträger zwei Monate nach Antragsstellung nicht entschieden haben und Dir auch keine begründete Mitteilung vorgelegt haben, gilt Dein Antrag automatisch als genehmigt und Du könntest die Reha auf Kosten der Krankenkasse bzw. der Rentenversicherung antreten (§ 18 Abs. 3 SGB IX ). Bitte ruf aber auch in diesem Fall unbedingt vorher unser Aufnahmesekretariat an.

Sollte Deine Krankenkasse oder Rentenversicherung die Kostenübernahme ablehnen, so lass Dich nicht auf eine mündliche Begründung ein. Du solltest vielmehr eine schriftliche Ablehnung mit entsprechender Begründung (wenn ein Gutachten eingeholt wurde, fordere bitte eine Kopie des Gutachtens an) verlangen.
Bitte sende unserem Aufnahmesekretariat das Ablehnungsschreiben per email, per Fax (05731/181-1118) oder per Post (Klinik am Korso -Aufnahmesekretariat-; Ostkorso 4; 32545 Bad Oeynhausen) zu. Wir empfehlen Dir den Wiederspruch zu einer Absage oder einer falsch bewilligten Klinik erst nach einem Beratungsgespräch mit unserem Aufnahmesekretariat zu formulieren und zu verschicken.
Nach § 88 Abs. 2 SGG muss Deine Krankenkasse Deine Wiederspruch innerhalb von 3 Monaten entschieden haben. Erst dann könnest Du Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht einreichen.

Solltest Du keine Begründung bekommen, setz bitte Deiner Krankenkasse oder Rentenversicherung eine angemessene Frist (ca. eine Woche) diese nachzuholen. Teil Deiner Versicherung gleichzeitig mit, dass Du die Ablehnung als unbegründet betrachtest und die Rehabilitation nach Verstreichen der Frist zu Lasten Deiner Krankenkasse bzw. Rentenversicherung antreten wirst. Dabei kannst Du Dich auf die Regelungen nach  § 18 Abs. 6 SGB IX berufen. Bevor Du dies tust, wäre es jedoch gut, wenn Du mit unserem Aufnahmesekretariat (05731 181-1114) telefonierst.

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