Uns liegt am Herzen, dass unsere Patient*innen einen Ort finden, an dem sie ihr Leben ändern können.

Beantragung der Kostenzusage, wenn Sie berufstätig bzw. in Ausbildung sind

Für Erwerbstätige und Auszubildende ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) als Kostenträger einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme nach §15 Abs. 2 SGB VI zuständig. Zwei Voraussetzungen müssen dabei erfüllt werden.

  1. Ihre Erwerbstätigkeit muß erheblich gefährdet oder bereits gemindert sein (§10 SGB VI).
  2. Sie müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (§11 Abs. 2 SGB VI). Hierbei sind insbesondere die  Pflichtbeiträge (6 Monate innerhalb der letzten 2 Jahre) relevant.
    Die genaue Prüfung erfolgt durch Ihre DRV.

Der Weg

  1. Gespräch mit Ihrem Hausarzt*in
  2. Antragstellung bei Ihrer zuständigen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Westfalen, DRV Mitteldeutschland etc. ). Die Antragsformulare G0100, G0110 und die Ausfüllanleitung G0103 finden Sie hier. Bitte geben Sie unbedingt schon bereits bei der Beantragung an, dass Sie in die Klinik am Korso wollen und dass Sie unsere Klinik unter dem Gesichtspunkt Ihres Mitwirkungsrechts nach dem Wunsch- und Wahlrechts (§ 8 SGB IX bzw. § 33 SGB I) ausgewählt haben. Dazu können Sie unser Formular nutzen. 
  3. Erstellung eines Befundberichts durch Ihre behandelnde Arzt*in (Hausärzt*in).

Bei der Beantragung ist Ihnen auch Ihre gesetzliche Krankenkasse behilflich.

Ihr Rentenversicherungsträger muss nach §14 SGB IX  und §18 SGB IX :

  • Innerhalb von zwei Wochen nach Antragszugang feststellen, dass  er ggf. nicht zuständig ist. Nach den zwei Wochen ist er zwangsläufig zuständig. 
  • Ihnen nach einer weiteren Woche (also drei Wochen nach Antragstellung) das Ergebnis der Antragsprüfung mitteilen, sofern er zur Prüfung kein Gutachten beauftragt hat. Ist seitens der DRV ein Gutachten beauftragt worden, so hat er in der Regel maximal zwei Monate nach Antragstellung eine Entscheidung zu treffen.

Wenn sich Ihre Rentenversicherung drei Wochen nach Antragstellung nicht bei Ihnen gemeldet hat, sollten Sie bei ihr nachfragen. Fragen Sie, woran es liegt (z. B. weil ein Gutachten einzuholen ist). Sollte Ihnen kein stichhaltiger Grund genannt werden, könnten Sie der Rentenversicherung drohen, die Rehabilitation auf Kosten der Krankenkasse selbst zu besorgen. Voraussetzung wäre jedoch, dass Ihnen Ihre Arzt*in bescheinigt, dass die Reha für Sie unaufschiebbar ist. Dabei könnten Sie sich auf die Regelungen nach  § 18 Abs. 6 SGB IX berufen. Bitte rufen Sie aber unbedingt vorher unser Aufnahmebüro an. Sollte sich Ihre Rentenversicherung zwei Monate nach Antragsstellung nicht entschieden haben und Ihnen auch keine begründete Mitteilung vorgelegt haben, gilt Ihr Antrag automatisch als genehmigt und Sie könnten die Reha auf Kosten der Rentenversicherung antreten (§ 18 Abs. 3 SGB IX). Bitte rufen Sie aber in diesem Fall unbedingt vorher unser Aufnahmesekretariat an.

Es kommt leider immer wieder vor, dass Patient*innen von ihrer zuständigen DRV die Aussage erhalten, sie belegen unsere Klinik nicht. Lassen Sie sich davon nicht abhalten dennoch auf der Bearbeitung Ihres Antrages nach dem Wunsch und Wahlrecht (§ 8 SGB IX  bzw. § 33 SGB I) zu beharren. Dazu können Sie wiederum unser Formular nutzen.

Sollten Sie von Ihrer DRV eine Absage erhalten oder die Bearbeitungszeit ist weit überschritten, setzten Sie sich bitte mit unserem Aufnahmesekretariat (05731 / 181 - 1114) in Verbindung. Den Widerspruch zu einer Absage bzw. zu einer falsch bewilligten Klinik sollten Sie erst nach einem Beratungsgespräch mit unserem Aufnahmesekretariat formulieren und verschicken.
Für Widersprüche gilt: Diese müssen nach § 88 Abs. 2 SGG innerhalb von drei Monaten entschieden sein, ansonsten kann Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht eingereicht werden.

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