Uns liegt am Herzen, dass unsere Patient*innen einen Ort finden, an dem sie ihr Leben ändern können.

Allgemeine rechtliche Grundlage für die Behandlung bei uns

Die Klinik am Korso ist die einzige Fachklinik in Deutschland, die sich ganz auf die Behandlung psychosomatischer Essstörungen spezialisiert hat. Zu diesen Essstörungen zählen

  • die Magersucht (Anorexia nervosa),
  • die Bulimie (Bulimia nervosa),
  • die Binge Eating Störung (BED),
  • die psychogene Fettsucht (psychogene Adipositas) und
  • andere Essstörungen mit psychosomatischem Hintergrund.

Die Klinik am Korso ist im Rahmen der Behandlung von Patientinnen und Patienten der Deutschen Rentenversicherung  (DRV) bzw. der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als Rehaklinik zugelassen und erbringt für diese Versicherungen sogenannte stationäre medizinische Leistungen zur Rehabilitation.
Da unsere Klinik über keine Zulassung nach §108 SGB V verfügt, dürfen wir für die DRV bzw. GKV keine Krankenhausleistungen (§39 SGB V) erbringen, obwohl wir die Voraussetzungen nach  §107 Abs. 1 SGB V erfüllen. Somit ist eine Einweisung durch den niedergelassenen Arzt/Ärztin nicht möglich. Vielmehr ist ein Antrag auf medizinische Rehabilitation zu stellen.
Dennoch werden wir von gesetzlichen Krankenversicherungen auch im Rahmen von Krankenhausbehandlungen belegt. Hierbei handelt es sich jedoch um Einzelfallentscheidungen. Sollte Ihnen Ihre gesetzliche Krankenkasse daher eine Kostenzusage für eine Krankenhausbehandlung bei uns ausgestellt haben, so würden wir diese auch akzeptieren.

Die Grundlage für die Kostenübernahme einer Rehabehandlung durch die gesetzlichen Krankenkassen ist im Sozialgesetzbuch V (§ 40 Absatz 2 SGB V sowie § 111 des SGB V) zu finden.

Auch in Bezug auf die Rentenversicherung bestehen aktuelle Verträge für eine Rehabehandlung, welche  mit der DRV Westfalen stellvertretend für alle DRVen geschlossen wurden. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus § 15 Absatz 2 SGB VI (Erwerbstätige) und § 15a SGB VI (Kinderehabilitation).

Bei der Entscheidung über die Leistung und über die Auswahl der geeigneten Klinik haben Sie als Patientin oder Patient ein Mitspracherecht (das sogenannte Wunsch- und Wahlrecht  nach § 8 SGB IX  bzw. § 33 SGB I). Demnach haben die gesetzlichen Kostenträger (DRV und GKV) Ihrem berechtigten Interesse zu entsprechen. Bitte verweisen Sie bereits in Ihrer Antragsstellung bereits darauf, dass Sie die Auswahl der Klinik auch unter dem Gesichtspunkt Ihrer Mitwirkungsrechte nach dem Wunsch- und Wahlrecht ausgewählt haben und bestehen Sie darauf, dass man Ihrem Wunsch, sich in der Klinik am Korso behandeln zu lassen, entspricht. Dazu können sie unser Formular nutzen.

Sollte Ihr Antrag abgelehnt bzw. Ihrer Wunschklinik nicht entsprochen worden sein, so können Sie Wiederspruch gegen diese Entscheidung einlegen. Diesen Wiederspruch sollten Sie jedoch erst nach Rücksprache mit unserem Aufnahmesekretariat formulieren und verschicken.

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