Uns liegt am Herzen, dass unsere Patient*innen einen Ort finden, an dem sie ihr Leben ändern können.

Beantragung der Kostenzusage, wenn Sie Schüler*in oderr Student*in und zwischen 18 und 27 Jahren sind

Was können Sie tun?

Wenn Sie zwischen  18 (ggf. 17) und 22 Jahren alt sind würden Sie in unsere Gruppe für junge Erwachsene aufgenommen werden. Wenn Sie älter sind, werden wir Sie in einer unserer Erwachsenengruppen aufnehmen. In beiden Fällen ist jedoch das Vorliegen einer Kostenzusage Voraussetzung für die Aufnahme bei uns.

Für Schüler*innen und Student*innen (keine Auszubildenden) vom 18. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (bei FSJ oder Bufdi-Zeit bis zum 27. Lebensjahr) gilt das sogenannte Kinderrehabilitationsverfahren, welches sowohl bei Ihrer Krankenkasse wie auch bei der DRV (Deutsche Rentenversicherung) beantragt werden kann. Wenn Sie noch über Ihre Eltern versichert sind (was in der Regel zutreffen wird), ist die Versicherung zuständig, bei der Ihre Mutter / Ihr  Vater versichert ist. 

Im Gegengensatz zur GKV  übernimmt die DRV nur Reha-Leistungen, wenn diese positive Auswirkungen auf eine (spätere) Erwerbstätigkeit erzielen bzw. erzielen können. Sollte Ihre DRV davon ausgehen, dass die Reha keine positiven Auswirkungen auf Ihre spätere Erwerbstätigkeit haben wird, so wird sie Ihren Antrag voraussichtlich ablehnen. In diesem Fall müssten Sie dann erneut einen Antrag stellen; diesmal bei Ihrer Krankenkasse.

Der Weg

Entweder Antragstellung

  • bei Ihrer zuständigen Krankenkasse (Techniker Krankenkasse, Barmer, DAK etc.)
    Füllen Sie bitte gemeinsam mit Ihre*r (Haus-)Arzt*in das Formular "Verordnung von medizinischer Rehabilitation 61 Teil B-D" aus (Ein Muster finden Sie hier). Bitte achten Sie darauf, dass die beiden oberen Kästchen markiert sind. (Teil 61 A brauchen Sie nicht auszufüllen)


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oder

  • bei Ihrer zuständigen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Westfalen, DRV Mitteldeutschland etc. ). Die Antragsformulare G0200, G0612 und die Ausfüllanleitung G0103 finden Sie hier.

Bitte geben Sie unbedingt bereits bei der Beantragung an, dass Sie in die Klinik am Korso möchten und dass Sie unsere Klinik unter dem Gesichtspunkt Ihres Mitwirkungsrechts nach dem Wunsch- und Wahlrechts (§ 8 SGB IX  bzw. § 33 SGB I) ausgewählt haben. Dazu können Sie unser Formular nutzen.

Ihre Versicherung (bzw. die Ihrer Eltern) muss nach § 14 SGB IX und § 18 SGB IX:

  • Innerhalb von zwei Wochen nach Antragszugang feststellen, dass sie ggf. nicht zuständig ist. Nach den zwei Wochen ist sie zwangsläufig zuständig.
  • Ihnen nach einer weiteren Woche (also drei Wochen nach Antragstellung) das Ergebnis der Antragsprüfung mitteilen, sofern sie zur Prüfung kein Gutachten beauftragt hat. Ist seitens der Krankenkasse ein Gutachten beauftragt worden, so hat die Krankenkassen in der Regel maximal zwei Monate nach Antragstellung eine Entscheidung zu treffen.

Wenn sich Ihr Versicherungsträger drei Wochen nach Antragstellung nicht bei Ihnen gemeldet hat, sollten Sie bei ihm nachfragen. Fragen Sie, woran es liegt (z. B. weil ein Gutachten einzuholen ist). Sollte Ihnen kein stichhaltiger Grund genannt werden, könnten Sie dem Versicherungsträger drohen, die Rehabilitation auf seine Kosten selbst zu besorgen. Voraussetzung wäre jedoch, dass Ihnen Ihr*e  Ärzt*in bescheinigt, dass die Reha für Sie unaufschiebbar ist. Dabei könnten Sie sich auf die Regelungen nach  § 18 Abs. 6 SGB IX  berufen. Bitte rufen Sie aber unbedingt vorher unser Aufnahmebüro an.
Sollte sich Ihr Versicherungsträger zwei Monate nach Antragsstellung nicht entschieden haben und Ihnen auch keine begründete Mitteilung vorgelegt haben, gilt Ihr Antrag automatisch als genehmigt und Sie könnten die Reha auf Kosten der Krankenkasse bzw. der Rentenversicherung antreten (§ 18 Abs. 3 SGB IX ). Bitte rufen Sie aber in diesem Fall unbedingt vorher unser Aufnahmesekretariat an.

 

 

Sollte Ihre Krankenkasse oder Rentenversicherung die Kostenübernahme ablehnen, so lassen Sie sich nicht auf eine mündliche Begründung ein. Verlangen Sie vielmehr eine schriftliche Ablehnung mit entsprechender Begründung (wenn ein Gutachten eingeholt wurde, verlangen Sie eine Kopie des Gutachtens).
Senden Sie unserem Aufnahmesekretariat das Ablehnungsschreiben, per email, per Fax (05731/181-1118) oder per Post (Klinik am Korso -Aufnahmesekretariat-; Ostkorso 4; 32545 Bad Oeynhausen) zu. Wir empfehlen Ihnen den Wiederspruch zu einer Absage oder einer falsch bewilligten Klinik erst nach einem Beratungsgespräch mit unserem Aufnahmesekretariat zu formulieren und zu verschicken.
Nach § 88 Abs. 2 SGG muss Ihre Krankenkasse Ihren Wiederspruch innerhalb von 3 Monaten entschieden haben. Erst dann können Sie Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht einreichen.

Sollten Sie keine Begründung bekommen, setzen Sie Ihrer Krankenkasse oder Rentenversicherung eine angemessene Frist (ca. eine Woche) diese nachzuholen. Teilen Sie ihrer Versicherung gleichzeitig mit, dass Sie die Ablehnung als unbegründet betrachten und die Rehabilitation nach Verstreichen der Frist zu Lasten Ihrer Krankenkasse bzw. Rentenversicherung antreten werden. Dabei können Sie sich auf die Regelungen nach  § 18 Abs. 6 SGB IX berufen. Bevor Sie das tun, wäre es jedoch gut, wenn Sie mit uns mit unserem  Aufnahmesekretariat (05731 181-1114) sprechen würden.

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